Nutzungsausfall / Mietwagen

Was ist der Nutzungsausfall?

Jedem Geschädigten steht für die Zeit in der sein Fahrzeug nicht nutzbar war, z.B. während der Reparatur, Nutzungsausfall zu. 

Berechnet wird der Nutzungsausfall nach der Tabelle von Sander, Danner, Küppersbusch, Seifert und Kuhn, welche aus dem Jahr 1966 stammt. Ein anderer Name für diese Tabelle zur Nutzungsausfall-Entschädigung ist „Eurotax Schwacke“ oder einfach die „Schwacke-Liste“. Diese Tabelle bestimmt den Wert pro Tag der Nutzungsausfallentschädigung für jeden Typ von PKW und Motorrad im Einzelnen. Auch der Bundesgerichtshof bestätigt die Wichtigkeit dieser Tabelle und empfiehlt dessen Praxisanwendung (VersR 05,284).

Unterteilt ist die Tabelle in elf Gruppen, welche von A bis L durchbuchstabiert sind. Insgesamt sind 38.000 Fahrzeugmodelle enthalten, wodurch abhängig vom Alter sowie dem Modell verschiedene Tagessätze herauskommen. Diese bewegen sich im Bereich von 23 Euro, in der Gruppe A, bis zu 175 Euro, in der Gruppe L. Zu beachten ist häufig, dass Fahrzeuge mit einem Alter von 5 Jahren um eine Klasse und Fahrzeuge mit einem Alter von 10 Jahren um zwei Klassen heruntergestuft werden.

Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen?

Wenn die Schuld nicht bei Ihnen, sondern bei der Gegenpartei liegt, haben Sie vollen Anspruch auf einen Mietwagen. Damit verbunden ist natürlich auch die Kostenübernahme dieses Mietwagens. Sollten Sie jedoch eine Teilschuld bekommen, so kann es passieren, dass Sie auch einen Teil der Kosten für den Mietwagen selbst tragen müssen.

Zudem muss das Unfallfahrzeug repariert werden. Sollte auf eine fiktive Abrechnung zurückgegriffen werden, und noch kein konkreter Reparaturtermin feststehen haben Sie auch keinen Anspruch auf einen Mietwagen.

Außerdem sollte der Nutzungswille belegt werden. Denn die Haftpflichtversicherer des Verursachers versuchen diesen gerne zu widerlegen. Sollten Sie nach einem Unfall Ihr Fahrzeug nicht schnell reparieren lassen oder keine Bemühungen zum Erhalt eines Ersatzfahrzeuges getätigt haben, kann dies in einem Mobilitätsverzicht ausgelegt werden.

Doch durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf (1-I U 192/08) steht fest, dass der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung den Nutzungswillen voraussetzen. Daher empfiehlt es sich, einen Sachvortrag mit den Gewohnheiten der KFZ Nutzung vor dem Unfall vorzulegen.

Sollte das Unfallfahrzeug unrepariert bleiben, sich der Geschädigte im Krankenhaus, auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise, oder sonst woanders befinden, ist der Nutzungswille nicht gegeben. Auch bei einem entzogenen Führerschein ist dies der Fall. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof (VA 2008, 145).

Allerdings gibt es die Möglichkeit des Mitbenutzens eines Dritten. Egal ob Freund, Verwandter oder Arbeitskollege; wenn es einen Nachweis für die regelmäßige Mitbenutzung des Wagens gibt, ist der Nutzungswille erneut gegeben. Bestätigt hat dies das Oberlandesgericht in Düsseldorf (I-1 U 52/07).

Auch die Situation bei dem Besitz eines Zweitwagens muss man sich in Kombination mit dem Nutzungsausfall anschauen. Denn wenn ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung steht, kann der Ausfall kompensiert werden, wie der Bundesgerichtshof sagt (NJW 1976, 286). Sollte dieser Zweitwagen jedoch regelmäßig von einem Verwandten bzw. Angehörigen genutzt werden, ist dies wiederum nicht der Fall und eine Nutzungsausfallentschädigung muss gezahlt werden.

Erhält man als geschädigter einen Ersatzwagen kostenlos von einem Freund oder einer Werkstatt eines Bekannten, so besteht kein Anspruch auf die Entschädigung durch den Nutzungsausfall. Dies entschied der Bundesgerichtshof (VA 2008, 38).

Wie kann ich einen Nutzungsausfall auszahlen lassen?

Zunächst muss ein Nachweis darüber erbracht werden, dass der Geschädigte im Laufe der Reparaturzeit einen Wagen benötigt. Dazu sind Gründe, wie die Fahrt zur Arbeit oder zum Einkaufen angebracht. Dies muss nicht mal auf den Geschädigten selbst zu treffen. Es reicht auch aus, wenn ein Angehöriger, Freund oder Arbeitskollege das Fahrzeug benötigen würde. Desweiteren ist für eine Auszahlung des Nutzungsausfalls eine Reparatur notwending, denn der Nutzungsausfall kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Ihnen das Fahrzeug auch tatsächlich nicht zur Verfügung stand. 

Gezahlt wird dann die Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in welchem sich das Auto in der Werkstatt befindet. Bei einem Totalschaden bezieht sich die Entschädigung auf die Dauer bis zur Neubeschaffung, was in der Regulierungspraxis 14 Tage sind. 

Letztlich erhält der Geschädigte dann die Entschädigung für den Nutzungsausfall. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich in der Regel nach der Schwacke-Liste. Dabei spielen vor allem das Alter, der Typ und die Ausstattung des Wagens sehr wichtige Rollen.