Totalschaden
Was versteht man unter einem Totalschaden?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem „technischen Totalschaden“ und einem „unechten Totalschaden“ bzw. „wirtschaftlichen Totalschaden“.
Viele Menschen haben bestimmte Vorstellung von einem Totalschaden. Der Totalschaden ist für viele dann eingetreten, wenn ein Auto komplett zu Schrott gefahren ist. Sprich, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist.
Im Falle eines „wirtschaftlichen Totalschadens“ ist eine Reparatur noch möglich. Jedoch ist diese so kostenintensiv, dass sich diese wirtschaftlich gesehen überhaupt nicht lohnt. Denn für weniger Geld als die Reparatur kosten würde, könnte man sich einen Wagen im gleichen, bzw. eher ähnlichen, Zustand, wie das eigene Auto vor dem Unfall, kaufen.
Die kurze und einfach verständliche Erklärung eines „wirtschaftlichen Totalschadens“ geht also in folgende Richtung: Die Reparaturkosten nach einem Unfall übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zustand vor dem Unfall.
Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?
Von einem „unechten Totalschaden“ oder auch „wirtschaftlichen Totalschaden“ wird dann gesprochen, wenn ein Unfall eintritt und folgendes der Fall ist: Die Reparaturkosten des Fahrzeugs übersteigen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Eine Reparatur wäre grundsätzlich möglich, jedoch würde der finanzielle Aufwand den Rahmen sprengen.
Was ist ein technischer Totalschaden?
Bei einem „technischen Totalschaden“ ist eine Reparatur nun tatsächlich nicht mehr möglich. An diese Art von Totalschaden denken viele Menschen, wenn sie von einem Totalschaden sprechen. Ein KFZ Gutachter differenziert jedoch in die genannten zwei Arten.
Als „technischer Totalschaden“ wird also nur ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches in keinem Fall wieder in seinen Ursprungszustand wiederhergestellt werden kann. Das Auto ist also wirklich irreparabel Beschädigt und kann durch keine Reparatur mehr gerettet werden.
Was ist die 130-Prozent-Regel?
Nun haben wir alle zwei Arten des Totalschadens thematisiert und erklärt. Nun wollen wir noch die 130-Prozent-Regel ansprechen, welche im Zusammenhang mit dem Schadensfall erwähnt werden muss.
Diese Regel findet bei einem Totalschaden in einem Haftpflichtfall Anwendung. Sie sorgt dafür, dass der Betroffene bei einem Unfall, für den er keine Schuld trägt, seine Integritätsinteressen wahren kann. Wer den Rechtsbegriff nicht kennt, bekommt ihn nun in einem Satz erklärt: Der Betroffene eines Unfalls hat ein Interesse daran, dass sein Vermögen unversehrt bleibt.
Finanziell bzw. praktisch setzt sich die 130-Prozent-Regel so zusammen, dass der Betroffene seinen Wagen behalten und reparieren lassen kann. Bisher ist das nichts Neues, wird es jedoch, wenn wir ein Detail hinzufügen. Denn der betroffene darf seinen Wagen behalten und reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Wert der Wiederbeschaffung um 30 Prozent übersteigen.
Weitere Details und Informationen zur 130-Prozent-Regel
Diese 30 Prozent sind jedoch das absolute Maximum, um von der Regel Gebrauch zu machen. Durch den Einsatz der 130-Prozent-Regel können Sie also bis zu 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten erhalten. Ganz konkret können Sie diese Kosten als Schadensersatz einfordern.
Wichtig ist, dass die 130-Prozent-Regel nicht zur rein fiktive Abrechnung genutzt werden kann. Das bedeutet wiederum, dass das Kraftfahrzeug repariert werden muss. Dazu muss ein KFZ Gutachter alles aufnehmen und feststellen. Zudem muss auch die Reparatur selbst nach einem Kfz-Gutachten durch einen KFZ Sachverständigen durchgeführt werden.
Ein KFZ-Sachverständiger kann darüber hinaus auch eine selbstständige Reparatur als gutachtenkonform feststellen. Allerdings muss es sich in jedem Fall um eine komplette Reparatur handeln. Darüber hinaus muss das Fahrzeug nach dem Unfall Minimum ein halbes Jahr versichert sowie angemeldet sein. Beachten Sie all diese Punkte, können Sie von der 130-Prozent-Regel Gebrauch machen.